Steuerberater 

Jörn Gies

Infothek

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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 17.08.2022

Schulgeldkosten für „Internationale Schule“ in der Demokratischen Volksrepublik Laos als Sonderausgaben

Das Finanzgericht Köln hat zur steuermindernden Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine „Internationale Schule“ in der Demokratischen Volksrepublik Laos als Sonderausgaben Stellung genommen (Az. 3 K 1835/20).

Im Streitfall war der Kläger bis 2017 in Asien beruflich tätig gewesen. Mitte 2017 kehrte er mit seiner Ehefrau und Tochter nach Deutschland zurück. Die 2008 geborene Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, besuchte eine internationale Schule, die vom Erziehungsministerium der Demokratischen Volkrepublik Laos lizenziert war, nach britischem Cambridge Schulsystem lehrte und insofern dem National Curriculum of England und dem International Primary Curriculum folgte. Das Schulgeld für den Besuch dieser Schule machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Veranlagungszeitraum 2017 in Höhe von 3.668 Euro als Sonderausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt setzte zwar einen zeitanteiligen und nach Ländergruppe 4 bemessenen Kinderfreibetrag an, berücksichtigte aber nicht die Schulgeldkosten. Die als Schulgeld geltend gemachten Aufwendungen seien nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig, da es sich nicht um eine anerkannte europäische Schule i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handele.

Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten. Das Finanzamt habe zu Recht den Sonderausgabenabzug des Schulgeldes verwehrt, da weder die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien noch eine diesbezügliche extensive Rechtsfortbildung geboten sei. Diese Vorschrift verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen europarechtliche Grundfreiheiten. Des Weiteren komme eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG nicht in Betracht, da Ausbildungsunterhalt i. S d. § 1610 BGB – zu dem auch das im Streitfall vom Kläger aufgebrachte Schulgeld gehören kann – kein atypischer, außergewöhnlicher Unterhaltsaufwand ist.

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